(2)Absatz 2Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang römisch II festgelegten Verfahren.