Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 22/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

14.11.2023

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

03.05.2002

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Titel

(Übersetzung)
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
StF: BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S. 703.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2012,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, für Österreich mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Andorra

Belgien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark

(einschließlich Färöer Inseln)

Deutschland

Estland

Finnland

Georgien

Griechenland

Irland

Island

Kroatien

Liechtenstein

Litauen

Malta

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Portugal

Rumänien

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien und Montenegro

Slowenien

Tschechische Republik

Ukraine

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Die Regierung Dänemarks erklärt, dass das Protokoll Nr. 13 bis zu einer weiteren Mitteilung nicht auf Grönland anwendbar ist.

Georgien:

Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in den Gebieten Abchasien und der Region Tskhinvali nicht für Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls Nr. 13 auf diesen Gebieten verantwortlich gemacht werden kann.

Moldau

Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierte Gebiet anzuwenden sind.

Spanien

Im Falle der Ausweitung des Protokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. Ziffer eins
    Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. Ziffer 2
    Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat,, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.
  3. Ziffer 3
    Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 4, des Protokolls, dass dieses auf die Isle of Man, Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey, auf die souveränen Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, anwendbar ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2007 wie folgt ausgedehnt:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass sie die Anwendung des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Anguilla, Bermuda, die Falkland-Inseln, Gibraltar, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln und die Turks- und Caicosinseln erstreckt, Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;

in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;

in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Straßburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschließt, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;

entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Die Berichtigungen der Verlautbarungen (VFB), BGBl. III Nr. 53/2005 und BGBl. III Nr. 127/2005, wurden berücksichtigt.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 22.3.2012 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20003941

Dokumentnummer

NOR30004282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2005/22/P0/NOR30004282

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