Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13) Art. 8

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 22/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 8

Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7;
  4. Litera d
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20003941

Dokumentnummer

NOR40062439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2005/22/A8/NOR40062439

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