In Erwägung nachstehender Gründe:
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel römisch II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“
2. Das Verhältnis von Montserrat zur EU ist im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Übereinstimmung mit dem Vertrag ist Montserrat nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
3. Montserrat nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
4. Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.4. Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel römisch II der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.
5. Montserrat verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Daher sind die Republik Österreich und Montserrat, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und
die Anwendung einer Quellensteuer durch Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen,
die Auskunftserteilung durch Österreich gemäß Artikel 13 der Richtlinie,
die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer durch Österreich und
die Auskunftserteilung durch Montserrat vom gleichen Zeitpunkt und unter gleichen Bedingungen wie in Kapitel II (Artikel 8 und 9) der Richtlinie vorgesehendie Auskunftserteilung durch Montserrat vom gleichen Zeitpunkt und unter gleichen Bedingungen wie in Kapitel römisch II (Artikel 8 und 9) der Richtlinie vorgesehen
bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden.
Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter, wenn es sich um Österreich handelt, und „the Inland Revenue Department“ wenn es sich um Montserrat handelt.