Präambel
Unter Bezugnahme auf das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das in Artikel 9 vorsieht, dass die Alpenkonferenz mit Einstimmigkeit die Errichtung eines Ständigen Sekretariats der Alpenkonvention beschließen kann;
unterunter Bezugnahme auf den Beschluss 7A der VI. Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000, mit dem die Errichtung des Ständigen Sekretariats beschlossen wurde;Bezugnahme auf den Beschluss 7A der römisch VI. Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000, mit dem die Errichtung des Ständigen Sekretariats beschlossen wurde;
unterunter Bezugnahme auf den Beschluss VII/2 der VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002, mit dem die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt und der Generalsekretär beauftragt wird, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen; undBezugnahme auf den Beschluss VII/2 der römisch VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002, mit dem die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt und der Generalsekretär beauftragt wird, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen; und
imSub-Litera, i, m Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Ständigen Sekretariats in der Republik Österreich festzulegen und dem Ständigen Sekretariat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu erleichtern;
sindsind die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen wie folgt übereingekommen: