Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen Art. 1

Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 5/2004

Typ

Vertrag - Ständiges Sekretariat

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

  1. Litera a
    bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Litera b
    bezeichnet der Begriff “Alpenkonvention” das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention);
  3. Litera c
    bezeichnet der Begriff “das Ständige Sekretariat” das Ständige Sekretariat der Alpenkonvention;
  4. Litera d
    bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats” alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats einschließlich des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  5. Litera e
    bezeichnet der Begriff “Angestellte des Ständigen Sekretariats” alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Ständige Sekretariat entsandten Personen;
  6. Litera f
    bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die das Ständige Sekretariat in Ausübung der ihm von der Alpenkonferenz übertragenen Aufgaben durchführt;
  7. Litera g
    bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die gemäß der Alpenkonvention oder vom Ständigen Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen Internationalen Organisationen und grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen alpiner Gebietskörperschaften.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20003246

Dokumentnummer

NOR40050782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2004/5/A1/NOR40050782

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