Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts Art. 55

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003Nächster Suchbegriff - Akte Vorheriger Suchbegriffüber die Bedingungen des Beitritts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 20/2004

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 55

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 55

Auf ordnungsgemäß substantiierten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Gewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

20003393

Dokumentnummer

NOR40052696

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