Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Moldau) Art. 19

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2004

Typ

Vertrag - Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061469

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