Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko) Art. 13

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 142/2004

Typ

Vertrag - Mexiko

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz einsGewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, oder einem anderen Recht, das zu diesem unbeweglichen Vermögen gehört, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes wird unbewegliches Vermögen, das von einer Gesellschaft bei ihrer gewerblichen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder bei der Ausübung einer selbständigen Arbeit verwendet wird, nicht berücksichtigt.
  3. Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft dürfen in diesem Staat besteuert werden. Diese Steuer darf aber 20 vom Hundert der steuerpflichtigen Gewinne nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  5. Absatz 5Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  6. Absatz 6Gewinne aus der Veräußerung des in Punkt 13 Absatz 2 des Protokolls (Zu Artikel 12 Absatz 3) oder in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061304

Navigation im Suchergebnis