(2)Absatz 2Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, oder einem anderen Recht, das zu diesem unbeweglichen Vermögen gehört, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes wird unbewegliches Vermögen, das von einer Gesellschaft bei ihrer gewerblichen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder bei der Ausübung einer selbständigen Arbeit verwendet wird, nicht berücksichtigt.