(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2013)Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 25. Oktober 2003 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 25. Oktober 2003 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Ägypten |
Jamaika |
Kamerun |
Kroatien |
Niederlande |
Nigeria |
Oman |
Slowakei |
Spanien |
Tschechische Republik |
Vereinigtes Königreich |
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.9][CHAPTER römisch XXI.9]:
Frankreich
Argentinien:
Die Republik Argentinien wird die Privilegien und Immunitäten, die im Protokoll angeführt sind, den Mitgliedern des Sekretariats der Internationalen Meeresbodenbehörde, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet sind, im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß einräumen. Im Hinblick auf Steuer- und Zollfragen werden diese Mitglieder den nationalen argentinischen Vorschriften unterworfen sein.
Chile:
Die Regierung Chiles erklärt einen Vorbehalt zu Art. 8 Abs. 2 lit. d des Protokolls, da diese Bestimmung ihre Staatsangehörigen nicht vom nationalen Dienst ausnehmen wird.Die Regierung Chiles erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 2, Litera d, des Protokolls, da diese Bestimmung ihre Staatsangehörigen nicht vom nationalen Dienst ausnehmen wird.
Kuba:
Art. 14 Abs. 2 lit. a und b des Protokolls, der die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, die mit der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls entstehen, soll auf die Republik Kuba nicht angewendet werden.Artikel 14, Absatz 2, Litera a und b des Protokolls, der die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, die mit der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls entstehen, soll auf die Republik Kuba nicht angewendet werden.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Protokoll auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.