Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

(1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS römisch zwei sowie für die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.

(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Minister bzw. Ministerinnen, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen einer jeden Vertragspartei ernennen, der über vom Gemeinsamen Ministerkomitee in Vorbereitung auf dessen nächstes Treffen festgelegte Themenbereiche entscheidet.

(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder als Vorsitz für die Dauer eines Jahres.

(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex römisch eins einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.

(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, d.h. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischem Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex römisch eins beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110755

Navigation im Suchergebnis