Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bedienen sich in Fragen, die mit der Durchführung von Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verbunden sind, grundsätzlich ihrer Amtssprache.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049170

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