Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, mitteilen sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049167

Navigation im Suchergebnis