Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 4
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:
Die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität beitragen kann;
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
den Erfahrungsaustausch in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen durch Organe der anderen Vertragspartei;
die Personenfahndung, Personenfeststellung und die Identifizierung von unbekannten Leichen.
Schlagworte
Kriminalitätsbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Gesetzesnummer
20003151
Dokumentnummer
NOR40049165