Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität beitragen kann;
  2. Ziffer 2
    den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
  3. Ziffer 3
    den Erfahrungsaustausch in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
  4. Ziffer 4
    die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
  5. Ziffer 5
    die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen durch Organe der anderen Vertragspartei;
  6. Ziffer 6
    die Personenfahndung, Personenfeststellung und die Identifizierung von unbekannten Leichen.

Schlagworte

Kriminalitätsbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049165

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