Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 14

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten, ausgenommen die Kosten im Zusammenhang mit dem Tätigwerden von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, werden durch jene Vertragspartei getragen, auf deren Hoheitsgebiet sie anfallen, es sei denn, die Vertragsparteien bestimmen es anderweitig.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049175

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