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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
    1. Litera a
      sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
    2. Litera b
      die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
    3. Litera c
      die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass die übermittelnde Behörde die Zustimmung erteilt hat, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
  3. Ziffer 3
    Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt die empfangende Behörde Auskunft über die Verwendung der empfangenen Daten.
  4. Ziffer 4
    Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Zeigt sich, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu löschen sind, so wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich informiert.
  5. Ziffer 5
    Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde hierüber.
  6. Ziffer 6
    Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die erhaltenen Daten gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  7. Ziffer 7
    Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von Daten auf geeignete Weise aktenkundig zu machen.
  8. Ziffer 8
    Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht auf Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten und auf die Überprüfung dieser Daten. Im Falle eines Ansuchens auf Ausübung dieses Rechtes, führt die Behörde, die über die Daten verfügt, eine Konsultierung mit der übermittelnden Behörde durch, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049172

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