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Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 5

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 127/2003

Typ

Vertrag - Libyen

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz einsEin Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
  2. Absatz 2Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20003041

Dokumentnummer

NOR40046464

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