Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation) Art. 9

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 10/2003

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

30.12.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023).

Text

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

Ziffer eins Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Ziffer 2 Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039583

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2003/10/A9/NOR40039583

Navigation im Suchergebnis