Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien) Art. 15

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2002

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

14.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 15

SchadenersatzNächster Suchbegriff

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Vorheriger SuchbegriffSchadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030969

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