Bundesrecht konsolidiert

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Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien) § 0

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 63/2002

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

23.06.1994

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
StF: BGBl. III Nr. 63/2002

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, der Vereinbarung wurden am 27. Februar 1995 bzw. 30. Oktober 1998 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12, mit 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20001939

Dokumentnummer

NOR30002109

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