Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 51/2002

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

30.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 4

Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029756

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