Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 33
Inkrafttretensdatum
30.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 33
Kündigung
(1)Absatz einsEin Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029785