Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Art. 11

Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 51/2002

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

30.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 11

Besteuerung

  1. Absatz einsGehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.
  2. Absatz 2Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029763

Navigation im Suchergebnis