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Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 228/2002

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.07.1992

Index

89/03 Gesundheit

Titel

(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORHERSAGE, VERHÜTUNG UND MILDERUNG VON NATUR- UND TECHNOLOGISCHEN KATASTROPHEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN, DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN, DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN, DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN
StF: BGBl. III Nr. 228/2002

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Belarus III 118/2005 *Italien III 228/2002 *Polen III 228/2002 *Slowakei III 228/2002 *Slowenien III 228/2002

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Artikel 9, des Abkommens wurde am 23. März 1993 bei der Regierung von Italien abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, mit 1. August 1994 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ratifiziert:

Kroatien und Ungarn.

Seit In-Kraft-Treten des Abkommens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Italien

19. Mai 1995

Polen

12. Juni 1997

Slowakei

19. Jänner 2000

Slowenien

29. März 1995

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN,

DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN

haben im Bewusstsein der Gefahren von Natur- und technologischen Katastrophen, denen ihre Länder ausgesetzt sind,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und Verhütung von Natur- und technologischen Katastrophen zu entwickeln,

unter Betonung der Wichtigkeit einer Koordination ihrer Anstrengungen, von einer solchen Katastrophe betroffenen Vertragsparteien beizustehen,

in der Überzeugung, dass verstärkte Zusammenarbeit auch auf dem Gebiete des Zivilschutzes und der Katastrophenbekämpfung die freundschaftlichen Bande unter den Vertragsparteien stärken wird,

folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3
Naturkatastrophe, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR30002487

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