Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen Art. 12

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 228/2002

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 12

Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, welche in den Archiven des italienischen Außenministeriums hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036386

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