Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung Art. 9

Kurztitel

Vermeidung der DoppelbesteuerungNächster Suchbegriff auf dem Gebiet der Steuern vom Vorheriger SuchbegriffEinkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

  1. Absatz einsWenn
    1. Litera a
      ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
    2. Litera b
      dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
    und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
  2. Absatz 2Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2002/182/A9/NOR40034870

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