Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung Art. 3

Kurztitel

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
    4. Litera d
      umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
      1. Sub-Litera, a, a
        in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        in Bezug auf die Republik Österreich
        1. Ziffer eins
          jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt;
        2. Ziffer 2
          jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden ist;
    9. Litera i
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Sub-Litera, a, a
        in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat,
      2. Sub-Litera, b, b
        in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2002/182/A3/NOR40034864

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