Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland) Art. 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

Informationsaustausch

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen, falls die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen dagegen erhebt. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolgen.
  2. Absatz 2Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034887

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