Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung Art. 16

Kurztitel

Vermeidung der DoppelbesteuerungNächster Suchbegriff auf dem Gebiet der Steuern vom Vorheriger SuchbegriffEinkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen

  1. Absatz einsAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034877

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2002/182/A16/NOR40034877

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