Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)
Typ
Vertrag - Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
18.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen
(1)Absatz einsAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
20002157
Dokumentnummer
NOR40034877