Bundesrecht konsolidiert

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Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 180/2002

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

16.07.2015

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

TEIL 2
GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5

Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

  1. Absatz einsDie Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
    1. Litera a
      das Verbrechen des Völkermords;
    2. Litera b
      Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
    3. Litera c
      Kriegsverbrechen;
    4. Litera d
      das Verbrechen der Aggression.
  2. Absatz 2Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen 2) vereinbar sein.

__________________

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034725

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