(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2015,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2001 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen:
Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b:Gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, :,
Bulgarien, Georgien, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Moldau, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
Bulgarien:
Bulgarien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.Bulgarien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Frankreich:
Frankreich legt Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend aus, dass dieser auf inhaftierte Personen nicht anwendbar ist.Frankreich legt Artikel 4, Absatz eins, Litera a, dahingehend aus, dass dieser auf inhaftierte Personen nicht anwendbar ist.
Bezüglich der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise nach Frankreich benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Ein so genanntes „Spezialvisum“ muss zusätzlich von jenen Ausländern erworben werden, die aus dem französischen Staatsgebiet ausgewiesen wurden. Diese Visa werden von den zuständigen französischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.Bezüglich der Anwendung des Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise nach Frankreich benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Ein so genanntes „Spezialvisum“ muss zusätzlich von jenen Ausländern erworben werden, die aus dem französischen Staatsgebiet ausgewiesen wurden. Diese Visa werden von den zuständigen französischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Georgien:
Georgien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.Georgien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Schweiz:
Art. 4Artikel 4,
Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird nicht auf schweizerische Staatsbürger, die wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, die nationale Verteidigung oder Verteidigungsfähigkeit in der Schweiz verfolgt oder gefangen gehalten werden, angewendet. Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens wird nicht auf schweizerische Staatsbürger, die wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, die nationale Verteidigung oder Verteidigungsfähigkeit in der Schweiz verfolgt oder gefangen gehalten werden, angewendet.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Estland:
Die Republik Estland erklärt, dass sie Art. 4 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens so auslegt, dass dieser in der Republik Estland nicht für Personen gilt, die im Laufe von Vorverfahren und Gerichtsverfahren inhaftiert wurden, oder die aufgrund eines vollstreckten Gerichtsurteils eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in einer psychiatrischen Einrichtung befinden oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils zum Zwecke der Ausweisung in einem Abschiebezentrum oder in Polizeigewahrsam befinden.Die Republik Estland erklärt, dass sie Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens so auslegt, dass dieser in der Republik Estland nicht für Personen gilt, die im Laufe von Vorverfahren und Gerichtsverfahren inhaftiert wurden, oder die aufgrund eines vollstreckten Gerichtsurteils eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in einer psychiatrischen Einrichtung befinden oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils zum Zwecke der Ausweisung in einem Abschiebezentrum oder in Polizeigewahrsam befinden.
Griechenland:
Die Regierung Griechenlands erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.Die Regierung Griechenlands erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Malta:
Die Regierung von Malta erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.Die Regierung von Malta erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Moldau:
Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 4 Abs. 2 (b), dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.Die Republik Moldau erklärt gemäß Artikel 4, Absatz 2, (b), dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.
Die Republik Moldau erklärt, dass das Übereinkommen nicht auf das Gebiet der selbsternannten Republik Trans-Dniester bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region angewendet wird.
Vorbehalt: Die Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 (a) nicht auf inhaftierte Personen anzuwenden.Vorbehalt: Die Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, (a) nicht auf inhaftierte Personen anzuwenden.
Monaco:
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 (a) nicht auf inhaftierte Personen angewendet werden.Das Fürstentum Monaco erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, (a) nicht auf inhaftierte Personen angewendet werden.
Polen:
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens so auszulegen, als ob er in Vorverfahren 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der tatsächlichen Anwendung der Inhaftierung, nicht gilt.Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Artikel 3, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens so auszulegen, als ob er in Vorverfahren 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der tatsächlichen Anwendung der Inhaftierung, nicht gilt.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens so auszulegen, dass er nicht für inhaftierte Personen oder für Menschen, die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in psychiatrischen Einrichtungen befinden oder für Personen, die sich in einem Abschiebezentrum oder in Ausweisungshaft befinden, gilt.Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens so auszulegen, dass er nicht für inhaftierte Personen oder für Menschen, die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in psychiatrischen Einrichtungen befinden oder für Personen, die sich in einem Abschiebezentrum oder in Ausweisungshaft befinden, gilt.
Bezüglich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Republik Polen benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen polnischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.Bezüglich der Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Republik Polen benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen polnischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Die Republik Polen erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.Die Republik Polen erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf slowakische Staatsangehörige angewendet werden.Die Slowakische Republik erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) des Übereinkommens nicht auf slowakische Staatsangehörige angewendet werden.
Türkei:
Die Republik Türkei erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.Die Republik Türkei erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.
Bezüglich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Türkei benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen türkischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.Bezüglich der Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Türkei benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen türkischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Vereinigtes Königreich:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Guernsey ausgedehnt.