Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2001

Typ

Vertrag - Belarus

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.10.2000

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BELARUS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DEN FREIWILLIGEN LEISTUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH AN EHEMALIGE SKLAVEN- UND ZWANGSARBEITER DES NATIONALSOZIALISTISCHEN REGIMES
StF: BGBl. III Nr. 44/2001

Sprachen

Belarussisch, Deutsch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, des Abkommens langten am 5. Dezember 2000 bzw. am 25. Jänner 2001 bei den Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, mit 25. Jänner 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK BELARUS,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhass, die Unfreiheit, Rassismus, Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,

IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3
Sklavenarbeiter

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

20001208

Dokumentnummer

NOR30001295

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