Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus) Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2001

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Republik Belarus gegründete Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“.

Schlagworte

Sklavenarbeiter

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

20001208

Dokumentnummer

NOR40016877

Navigation im Suchergebnis