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Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 6

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 261/2001

Typ

Vertrag - Jordanien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

25.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz einsEin Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor die günstigere ist.
  2. Absatz 2Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und hinsichtlich der Entschädigung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2 und 3 erfolgen muss.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001713

Dokumentnummer

NOR40026844

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