Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag - Bangladesch
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Anwendung des Abkommens
(1)Absatz einsDieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2)Absatz 2Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001649
Dokumentnummer
NOR40025311