Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag - Bangladesch
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 22
Schiedsurteile
(1)Absatz einsDas Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,
Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei oder seiner Investition entstanden ist, oder
jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2)Absatz 2Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Schlagworte
Rechtsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001649
Dokumentnummer
NOR40025308