Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag - Bangladesch
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1)Absatz einsDas Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)Absatz 2Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001649
Dokumentnummer
NOR40025307