Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag - Bangladesch
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1)Absatz einsDas Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
(2)Absatz 2Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001649
Dokumentnummer
NOR40025306