Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag - Bangladesch
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1)Absatz einsSchiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann sowie
mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2)Absatz 2Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001649
Dokumentnummer
NOR40025303