Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 11

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 256/2001

Typ

Vertrag - Bangladesch

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001649

Dokumentnummer

NOR40025297

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