Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien) Art. 14

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 231/2001

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, außer unter den folgenden Umständen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
    1. Litera a
      wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      wenn sich diese Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie für die im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024822

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