Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) 1) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 2) (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;
mitmit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;
imSub-Litera, i, m Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
inSub-Litera, i, n Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;
sindsind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,