Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission) Art. 2

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 227/2001

Typ

Vertrag - Internationale Kommission

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage römisch IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024670

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