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Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 168/2001

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.05.2001

Außerkrafttretensdatum

11.12.2023

Unterzeichnungsdatum

12.01.1998

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
StF: BGBl. III Nr. 168/2001 (NR: GP XXI RV 47 AB 138 S. 29. BR: AB 6122 S. 666.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan III 185/2005 *Ägypten III 185/2005 *Albanien III 87/2002 *Algerien III 87/2002 *Andorra III 185/2005 *Antigua/Barbuda III 127/2013 *Äquatorialguinea III 185/2005 *Argentinien III 185/2005 *Armenien III 185/2005 *Aserbaidschan III 168/2001 *Äthiopien III 185/2005 *Australien III 185/2005 *Bahamas III 93/2008 *Bahrain III 185/2005 *Bangladesch III 185/2005 *Barbados III 185/2005 *Belarus III 87/2002 *Belgien III 185/2005, III 93/2008 *Belize III 87/2002 *Benin III 185/2005 *Bolivien III 87/2002 *Bosnien-Herzegowina III 185/2005 *Botsuana III 168/2001 *Brasilien III 185/2005 *Brunei III 185/2005 *Bulgarien III 87/2002 *Burkina Faso III 185/2005 *Cabo Verde III 185/2005 *Chile III 87/2002 *China III 87/2002, III 185/2005 *Costa Rica III 87/2002 *Côte d’Ivoire III 185/2005 *Dänemark III 87/2002 *Deutschland III 185/2005 *Dominica III 185/2005 *Dominikanische R III 127/2013 *Dschibuti III 185/2005 *El Salvador III 185/2005 *Estland III 185/2005 *Eswatini III 185/2005 *Fidschi III 93/2008 *Finnland III 185/2005 *Frankreich III 168/2001 *Gabun III 185/2005 *Georgien III 185/2005 *Ghana III 185/2005 *Grenada III 87/2002 *Griechenland III 185/2005 *Guatemala III 87/2002 *Guinea III 168/2001 *Guinea-Bissau III 127/2013 *Guyana III 19/2008 *Honduras III 185/2005 *Indien III 168/2001 *Indonesien III 19/2008 *Irak III 2/2015 *Irland III 185/2005 *Island III 185/2005 *Israel III 185/2005 *Italien III 185/2005 *Jamaika III 185/2005 *Japan III 87/2002 *Jemen III 168/2001 *Kambodscha III 19/2008 *Kamerun III 185/2005 *Kanada III 185/2005 *Kasachstan III 185/2005 *Katar III 93/2008 *Kenia III 87/2002 *Kirgisistan III 168/2001 *Kiribati III 185/2005 *Kolumbien III 185/2005 *Komoren III 185/2005 *Kongo/DR III 93/2008 *Korea/R III 185/2005 *Kroatien III 185/2005 *Kuba III 87/2002 *Kuwait III 185/2005 *Laos III 185/2005 *Lesotho III 87/2002 *Lettland III 185/2005 *Liberia III 185/2005 *Libyen III 168/2001 *Liechtenstein III 185/2005 *Litauen III 185/2005 *Luxemburg III 185/2005 *Madagaskar III 185/2005 *Malawi III 185/2005 *Malaysia III 185/2005 *Malediven III 168/2001 *Mali III 185/2005 *Malta III 87/2002 *Marokko III 19/2008 *Marshallinseln III 185/2005 *Mauretanien III 185/2005 *Mauritius III 185/2005 *Mexiko III 185/2005 *Mikronesien III 185/2005 *Moldau III 185/2005 *Monaco III 87/2002 *Mongolei III 168/2001 *Montenegro III 19/2008 *Mosambik III 185/2005 *Myanmar III 87/2002 *Namibia III 164/2016 *Nauru III 185/2005 *Neuseeland III 185/2005, III 127/2013 *Nicaragua III 185/2005 *Niederlande III 87/2002, III 185/2005, III 127/2013 *Niger III 185/2005 *Nigeria III 2/2015 *Nordmazedonien III 185/2005 *Norwegen III 168/2001 *Pakistan III 185/2005 *Palau III 87/2002 *Panama III 168/2001 *Papua-Neuguinea III 185/2005 *Paraguay III 185/2005 *Peru III 87/2002 *Philippinen III 185/2005 *Polen III 185/2005 *Portugal III 87/2002 *Ruanda III 185/2005 *Rumänien III 185/2005 *Russische F III 87/2002 *Salomonen III 127/2013 *San Marino III 185/2005 *São Tomé/Príncipe III 19/2008 *Saudi-Arabien III 19/2008 *Schweden III 87/2002, III 185/2005 *Schweiz III 185/2005 *Senegal III 185/2005 *Serbien-Montenegro III 185/2005 *Seychellen III 185/2005 *Sierra Leone III 185/2005 *Singapur III 93/2008 *Slowakei III 168/2001 *Slowenien III 185/2005 *Spanien III 168/2001 *Sri Lanka III 168/2001 *St. Kitts/Nevis III 87/2002 *St. Lucia III 127/2013 *St. Vincent/Grenadinen III 185/2005 *Südafrika III 185/2005 *Sudan III 168/2001 *Tadschikistan III 185/2005 *Tansania III 185/2005 *Thailand III 19/2008 *Togo III 185/2005 *Tonga III 185/2005 *Trinidad/Tobago III 168/2001 *Tschechische R III 168/2001 *Tunesien III 185/2005 *Türkei III 185/2005 *Turkmenistan III 168/2001 *Uganda III 185/2005 *Ukraine III 185/2005 *Ungarn III 87/2002, III 185/2005 *Uruguay III 87/2002 *USA III 185/2005 *Usbekistan III 168/2001 *Venezuela III 185/2005 *Vereinigte Arabische Emirate III 185/2005 *Vereinigtes Königreich III 168/2001, III 127/2013 *Vietnam III 2/2015 *Zentralafrikanische R III 93/2008 *Zypern III 168/2001

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in französischer, spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2015,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 22, Absatz eins, mit 23. Mai 2001 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Aserbaidschan, Botsuana, Frankreich, Guinea, Indien, Jemen, Kirgisistan, Libysch-Arabische Dschamahirija, Malediven, Mongolei, Norwegen, Panama, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ägypten:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt, dass sie sich an Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens dahingehend gebunden erachtet, dass die nationale Gesetzgebung der Vertragsstaaten nicht unvereinbar mit den jeweiligen Normen und Prinzipien des internationalen Rechts ist.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt, dass sie sich durch Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens dahingehend gebunden erachtet, dass die Streitkräfte eines Staates, in Ausübung ihrer Aufgaben, nicht die Normen und Prinzipien des internationalen Rechts verletzen.

Algerien: Vorbehalt:

Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden.

Algerien erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall erforderlich ist, um eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Andorra:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für die in Artikel 6, Absatz 2, Litera b,, c und d vorgesehenen Fälle.

Äthiopien:

Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Australien:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit im nationalen Recht für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle mit Wirkung vom 8. September 2002.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden.

Belgien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2008,)

Bolivien:

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens stellt Bolivien fest, dass es seine Gerichtsbarkeit im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht hinsichtlich der Straftaten begründet, die in den in Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Situationen und Umständen begangen werden.

Brasilien:

Die Föderative Republik Brasilien erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für die in Artikel 6, Absatz 2, Litera a,, b und e vorgesehenen Fälle.

Chile:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Chile, dass im Einklang mit Artikel 6, Absatz 8, des Gerichtsorganisationsgesetzes der Republik Chile Verbrechen und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb des Staatsgebiets der Republik begangen werden, welche unter mit anderen Mächten geschlossene Verträge fallen, unter chilenischer Gerichtsbarkeit verbleiben.

China: Vorbehalt:

China erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 13. November 2001 entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao Anwendung finden wird.

Dänemark:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens stellt Dänemark die folgenden Informationen über die dänische Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung:

Vorschriften betreffend die dänische Strafgerichtsbarkeit sind in Paragraphen 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuchs enthalten. Die Bestimmungen haben den folgenden Wortlaut:

Paragraph 6,

Straftaten, welche

  1. Ziffer eins
    im Hoheitsgebiet des dänischen Staates, oder
  2. Ziffer 2
    an Bord eines dänischen Schiffes oder Luftfahrzeugs, welches sich außerhalb des völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebietes eines bestimmten Staates befindet, oder
  3. Ziffer 3
    an Bord eines dänischen Schiffes oder Luftfahrzeugs, welches sich in dem nach dem Völkerrecht als einem fremden Staat zugehörig anerkannten Hoheitsgebietes befindet, und zwar von Personen, die auf einem solchen Schiff oder Luftfahrzeug beschäftigt oder als Passagiere an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges reisen, begangen werden,

unterliegen der dänischen Strafgerichtsbarkeit.

Paragraph 7,

  1. Absatz einsStraftaten, welche außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates durch einen dänischen Staatsangehörigen oder eine in Dänemark ansässige Person begangen werden, unterliegen in den folgenden Fällen ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Straftat außerhalb des völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebietes eines bestimmten Staates begangen wird, und unter der Voraussetzung, dass Straftaten dieser Art mit einer mehr als viermonatigen Haftstrafe geahndet werden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Straftat in dem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen wurde, und unter der Voraussetzung, dass sie auch nach den in diesem Gebiet geltenden Gesetzen strafbar ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen in Absatz eins, gelten gleichfalls für Straftaten, die von Personen begangen werden, die Staatsangehörige von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden sind oder ihren Wohnort in diesen Ländern haben, und die sich in Dänemark aufhalten.

Paragraph 8,

Die folgenden außerhalb des dänischen Hoheitsgebietes begangenen Straftaten unterliegen ungeachtet der Staatszugehörigkeit des Täters ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit.

  1. Ziffer eins
    Straftaten, welche die Unabhängigkeit, Sicherheit, Verfassung der staatlichen Behörden des dänischen Staates oder offizielle Pflichten oder Interessen, deren rechtlicher Schutz von einer persönlichen Verbindung mit dem dänischen Staat abhängt, verletzen, oder
  2. Ziffer 2
    Straftaten, welche eine Vorschrift verletzen, zu deren Einhaltung der Täter im Ausland gesetzlich verpflichtet ist, oder welche die Ausübung einer ihm im Hinblick auf ein dänisches Schiff oder Luftfahrzeug auferlegte offizielle Pflicht präjudizieren, oder
  3. Ziffer 3
    Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates begangen werden und durch die ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person verletzt wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass Straftaten dieser Art mit einer mehr als viermonatigen Haftstrafe geahndet werden, oder
  4. Ziffer 4
    Straftaten, die unter Paragraph 183 a, dieses Gesetzes fallen. Die Strafverfolgung kann auch eine Übertretung der Paragraphen 237 und 244 bis 248 des Gesetzes umfassen, wenn die Straftat in Verbindung mit einem Vergehen nach Paragraph 183 a, begangen wurde, oder
  5. Ziffer 5
    Straftaten, die von einem internationalen Übereinkommen erfasst sind, auf Grund dessen Dänemark zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet ist, oder
  6. Ziffer 6
    wenn die Überstellung des Beschuldigten in ein anderes Land zwecks Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Straftat in dem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates verübt wurde und nach den Gesetzen dieses Staates strafbar ist, sowie unter der Voraussetzung, dass die Straftat nach dänischem Recht mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe geahndet wird.

Paragraph 9,

Wenn die Strafbarkeit einer Tat von einer tatsächlichen oder beabsichtigten Folgewirkung abhängig ist oder durch sie beeinflusst wird, gilt die Straftat auch dann als begangen, wenn diese Folgewirkung eingetreten ist oder ihr Eintreten beabsichtigt wurde.

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWenn die Strafverfolgung nach den obigen Bestimmungen in Dänemark stattfindet, erfolgt die Entscheidung über die Bestrafung oder andere rechtliche Folgewirkungen nach dänischem Recht.
  2. Absatz 2Unter den in Paragraph 7, dieses Gesetzes genannten Bedingungen, wenn die Straftat in dem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen wurde, darf die Strafe nicht härter sein als jene, die auf Grund der Gesetze dieses Staates vorgesehen ist.

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsEine Person, die von einem Strafgericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, verurteilt wurde oder mit einer Strafe belegt wurde, die dem Europäischen Übereinkommen zur Internationalen Gültigkeit von strafgerichtlichen Urteilen oder dem Gesetz betreffend die Übertragung von Gerichtsverfahren in ein anderes Land unterliegt, darf in Dänemark nicht für dieselbe Straftat belangt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie rechtswirksam freigesprochen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die verhängte Strafe bereits verbüßt wurde, derzeit verbüßt wird oder nach den Gesetzen des Staates, in dem sich das Gericht befindet, nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      sie zwar verurteilt, aber keine Strafe verhängt wurde.
    4. Absatz 2
      Die in Punkt 1 oben genannten Bestimmungen finden keine Anwendung auf
    5. Litera a
      Straftaten, welche unter Paragraph 6, Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, oder
    6. Litera b
      die in Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, genannten Straftaten, sofern nicht die Strafverfolgung in dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, auf Betreiben der dänischen Anklagebehörde erfolgte.

Paragraph 10 b,

Wenn eine Person strafrechtlich verfolgt wird und eine Strafe über sie bereits in einem anderen Staat für die selbe Straftat verhängt wurde, so ist die in Dänemark verhängte Strafe entsprechend der bereits im Ausland verbüßten Strafe zu verringern.

Paragraph 11,

Wenn ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person in einem anderen Land für eine Tat bestraft wurde, die nach dänischem Recht mit dem Verlust oder Entzug eines Amtes oder eines Rechts auf Berufsausübung oder eines anderen Rechts bedroht ist, kann ein solcher Rechtsentzug auf Grund einer öffentlichen Klage in Dänemark betrieben werden.

Paragraph 12,

Die Anwendung der Paragraphen 6 bis 8 dieses Gesetzes unterliegt den geltenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens so, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ auch die nationalen Kontingente bei den Truppen der Vereinten Nationen umfasst. Die Bundesrepublik Deutschland ist weiter der Auffassung, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ auch Polizeikräfte umfasst.

El Salvador:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten nach nationalem Recht für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Die Republik El Salvador erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Estland:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten nach nationalem Recht für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Finnland:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins,, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.

Frankreich:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens begründet Frankreich seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle.

Indien: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Indien hiermit, dass es sich nicht durch die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass Artikel 6, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge unter strenger Beachtung der Grundsätze der Souveränität und gebietsmäßigen Einheit der Staaten umzusetzen ist.

Die Regierung de Anmerkung, richtig: der) Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 20, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Absatz eins, des genannten Artikels gelöst werden können, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zu unterbreiten sind.

Island:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Israel:

Die Regierung des Staates Israel versteht Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens so, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ nach dem nationalen Recht Israels operierende Polizei- und Sicherheitskräfte umfasst.

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Die Regierung des Staates Israel ist der Auffassung, dass der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ in Artikel 19, des Übereinkommens dieselbe substantielle Bedeutung hat wie der Begriff „Kriegsrecht (ius in bello)“. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet nicht die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977, denen Israel nicht angehört.

Die Regierung des Staates Israel ist der Auffassung, dass nach Artikel eins, Absatz 4 und Artikel 19, das Übereinkommen nicht auf Zivilisten anwendbar ist, die offizielle Tätigkeiten der Streitkräfte eines Staates leiten oder organisieren.

Der Staat Israel erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass er sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Jamaika:

Erklärung betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 angeführten Straftaten hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 2 Litera d, festgelegten Gerichtsbarkeit.

Kanada:

Kanada erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die Anwendung von Artikel 2, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens auf Handlungen beschränkt ist, die zur Unterstützung einer Verschwörung von zwei oder mehreren Personen begangen werden, um eine bestimmte in Artikel 2, Absatz eins, oder 2 genannte Straftat zu begehen.

Katar:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt der Staat Katar einen Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz eins, über die Unterbreitung von Streitigkeiten an ein internationales Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof.

Kolumbien:

Kolumbien erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, über Begründung der Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht betreffend Absatz 2, dieses Artikels.

Republik Korea:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens stellt die Republik Korea folgende Informationen über ihre Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel römisch eins Teil römisch eins des Koreanischen Strafgesetztes festgelegt. Die Bestimmungen lauten wie folgt:

Artikel 2, (Straftaten in Korea):

Das Strafgesetz ist auf Koreaner und Fremde anwendbar, die innerhalb der Grenzen der Republik Korea eine Straftat begehen.

Artikel 3, (Straftaten von Koreanern außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist auf koreanische Staatsangehörige anwendbar, die eine Straftat außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.

Artikel 4, (Straftaten von Fremden an Bord koreanischer Schiffe, etc., außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Fremde, die eine Straftat an Bord eines koreanischen Schiffes oder Luftfahrzeuges außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.

Artikel 5, (Straftaten von Fremden außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist auf Fremde anwendbar, die eine der unten genannten Straftaten außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen:

  1. Ziffer eins
    Straftaten betreffend Aufstand;
  2. Ziffer 2
    Straftaten betreffend Hochverrat;
  3. Ziffer 3
    Straftaten betreffend die Nationalflagge;
  4. Ziffer 4
    Straftaten betreffend die Währung;
  5. Ziffer 5
    Straftaten betreffend Wertpapiere, Brief- und Steuermarken;
  6. Ziffer 6
    Die in den Artikel 225 bis 23O genannten Straftaten betreffend Urkunden und
  7. Ziffer 7
    Die in Artikel 238, genannten Straftaten betreffend Siegel.

Artikel 6, (Ausländische Straftaten gegen die Republik Korea und Koreaner außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist auf einen Fremden anwendbar, der eine andere als im vorangegangenen Art. genannte Straftat gegen die Republik Korea oder ihre Staatsangehörigen außerhalb der Grenzen der Republik Korea begeht, es sei denn diese Handlung ist nach der lex loci delictus keine Straftat oder von der Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe ausgenommen.

Artikel 8, (Anwendung allgemeiner Vorschriften):

Die Bestimmungen des vorangegangenen Artikels sind auch auf von anderen Gesetzen vorgesehene Straftaten anwendbar, wenn diese Gesetze ihrerseits nichts anderes vorsehen.

Kuba: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Kuba, dass es sich nicht an Absatz eins, des genannten Artikels hinsichtlich der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Parteien gebunden erachtet, da es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden müssen. Folglich erklärt es, dass es die verpflichtende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Erklärung:

Kuba erklärt, dass keine der in Artikel 19, Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen eine Ermutigung oder Duldung der Androhung oder Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehungen darstellt, welche unter allen Umständen streng von den Grundsätzen des Völkerrechts und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen geleitet werden müssen.

Kuba geht auch davon aus, dass die Beziehungen zwischen Staaten strikt auf den in der Resolution 2625 (römisch XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltenen Bestimmungen gegründet sein müssen. Außerdem ist die Ausübung von Staatsterrorismus historisch gesehen eine grundlegende Sorge für Kuba gewesen, das der Auffassung ist, dass dessen vollständige Ausmerzung durch gegenseitige Achtung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Staaten, volle Achtung der Souveränität und territoriale Integrität, Selbstbestimmung und Nichteinmischung in innere Angelegenheiten eine vorrangige Zielsetzung der Internationalen Gemeinschaft darstellen muss.

Kuba ist dementsprechend der festen Überzeugung, dass der ungebührliche Einsatz der Streitkräfte eines Staates zum Zwecke der Aggression gegen einen anderen gemäß dem vorliegenden Übereinkommen nicht geduldet werden kann, dessen Ziel darin besteht, eine der schlimmsten Verbrechensformen, denen sich die moderne Welt gegenübersieht, im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu bekämpfen.

Die Duldung von Akten der Aggression hieße in der Tat, Verletzungen des Völkerrechts und der Charta zu dulden und Konflikte mit unabsehbaren Folgen zu provozieren, die den notwendigen Zusammenhalt der Internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die Geißeln, die diese wirklich heimsuchen, untergraben würden.

Ebenso legt Kuba die Bestimmungen dieses Übereinkommens dahin gehend aus, dass sie mit aller Strenge auf Tätigkeiten Anwendung finden, die von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat in Fällen durchgeführt werden, in denen kein bewaffneter Konflikt zwischen den beiden besteht.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Parteien erforderlich ist.

Lettland:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Litauen:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Malaysia:

  1. Ziffer eins
    Malaysia versteht den Begriff „Streitkräfte eines Staates“ in Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens so, dass er auch die nationalen Kontingente Malaysias bei den Truppen der Vereinten Nationen umfasst.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung Malaysias ist der Auffassung, dass Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, einen Fall nicht der Verfolgung vor den Gerichtsbehörden zuzuführen, wenn der verdächtige Straftäter nach den Gesetzen der nationalen Sicherheit und der Sicherheitsverwahrung behandelt wird.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Malaysia erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
    2. Litera b
      Malaysia behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen dem in Artikel 20, Absatz eins, vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle.

Mexiko:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :, Mexiko übt über die im Übereinkommen genannten Straftaten Gerichtsbarkeit in den Fällen von Artikel 6, Absatz 2, Litera a,, b und d aus.

Moldau:

  1. Ziffer eins
    Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Moldau ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 12, des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Straftaten sichergestellt ist, dies ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.
  3. Ziffer 3
    Die Republik Moldau erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Monaco:

Das Fürstentum erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens es seine Gerichtsbarkeit über Akte, die im Sinne von Artikel 2, des Übereinkommens als Straftaten anerkannt werden, in den in Artikel 6, Absatz eins und 2 des Übereinkommens genannten Fällen begründet.

Mosambik:

Die Republik Mosambik erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Die Republik Mosambik erklärt weiters, dass sie nach ihrer Verfassung und den nationalen Gesetzen mosambikanische Staatsangehörige nicht ausliefern darf und wird. Mosambikanische Staatsangehörige werden daher vor nationale Gerichte gestellt.

Myanmar: Vorbehalt:

Myanmar erklärt hiemit nach Prüfung des genannten Übereinkommens, dass es diesem mit einem Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz eins, beitritt und sich nicht an die in diesem Artikel festgelegte Bestimmung gebunden erachtet.

Neuseeland

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 4. November 2002 erklärt, dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Übereinkommen bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Niederlande: Vorbehalt:

Die Niederlande gehen davon aus, dass Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden umfasst, zu entscheiden, eine Person, von der behauptet wird, eine derartige Straftat begangen zu haben, nicht zu verfolgen, sofern nach Meinung der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen darauf hinweisen, dass eine wirksame Strafverfolgung unmöglich sein wird.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Aruba mit folgender Erklärung Anwendung finden wird:

Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden einschließt, zu entscheiden, eine Person, die unter Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Auffassung der zuständigen Gerichtsbehörden aufgrund schwerer verfahrensrechtlicher Bedenken eine wirksame Strafverfolgung unmöglich erscheint.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande am 22. März 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (ehemals Niederländische Antillen) mit folgender Erklärung Anwendung findet:

Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden einschließt, zu entscheiden, eine Person, die unter Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Auffassung der zuständigen Gerichtsbehörden aufgrund schwerer verfahrensrechtlicher Bedenken eine wirksame Strafverfolgung unmöglich erscheint.

Pakistan:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass nichts in diesem Übereinkommen auf Kämpfe, einschließlich bewaffneter Kämpfe, die gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts gegen jegliche fremde oder ausländische Besetzung oder Vorherrschaft zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes begonnen wurden, anwendbar ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit Artikel 53, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969, der vorsieht, dass ein Abkommen oder Vertrag nichtig ist, wenn es oder er im Zeitpunkt seines Abschlusses in Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht und das Selbstbestimmungsrecht ist allgemein anerkannt als zwingendes Recht.

Paraguay:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit im nationalem Recht nach Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens.

Portugal

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Portugal am 16. Jänner 2002 gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, dass im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a, des Strafgesetzbuches portugiesische Gerichte für die jeweils in den Artikeln 300 und 301 dieses Strafgesetzbuches festgelegten Verbrechen des Terrorismus und terroristischer Organisationen, wo immer sie begangen wurden, zuständig sein werden, womit die in Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fälle im Zusammenhang mit den genannten Verbrechen erfasst sind.

Russische Föderation: Erklärungen:

Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 12, des Übereinkommens in solcher Weise durchgeführt werden sollen, dass die absolute Verantwortung für die Begehung von Straftaten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist, ohne die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe zu beeinträchtigen.

Die Russische Föderation erklärt, dass im Einklang mit Absatz 3, des Artikel 6, des Übereinkommens sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 6, Absatz eins und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen begründet hat.

Saudi-Arabien:

  1. Ziffer eins
    Das Königreich Saudi-Arabien wird gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens seine Gerichtsbarkeit begründen.
  2. Ziffer 2
    Das Königreich Saudi-Arabien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens über Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bzw. deren Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof für gebunden erachtet.

Schweden:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :, Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens weist Schweden auf seine Strafgerichtsbarkeit hin. Die Grundsätze der schwedischen Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 des schwedischen Strafgesetzbuches festgelegt.

Schweiz:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.

Singapur: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen und Notifikation:

  1. Absatz eins
    Die Republik Singapur versteht Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens dahingehend, als darin das Recht der zuständigen Behörden enthalten ist, zu entscheiden, dass nicht jeder einzelne Fall strafrechtlicher Verfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten ist, wenn der verdächtigte Straffällige dem nationalen Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsgesetzen unterliegt.
  2. Absatz 2
    Die Republik Singapur versteht den Ausdruck „bewaffneter Konflikt“ gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens dahingehend, als er nicht interne Störungen und Spannungen, wie Aufruhr, einzelne und sporadische Gewaltakte und andere Akte ähnlicher Natur, beinhaltet.
  3. Absatz 3
    Die Republik Singapur geht davon aus, dass gemäß Artikel 19 und Artikel eins, Absatz 4, das Übereinkommen nicht angewendet wird auf:
    1. Absatz a
      Die militärischen Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben;
    2. Absatz b
      Zivilpersonen, die die offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates leiten und organisieren; oder
    3. Absatz c
      Zivilpersonen, die unterstützend zu den offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates wirken, wenn die Zivilpersonen dem Befehl und der Verantwortung dieser Streitkräfte unterstehen.
  4. Absatz 4
    Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten Gerichtsbarkeit begründet hat, in allen Fällen, die in Artikel 6, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen sind.

Spanien:

Gemäß Artikel 23, des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) 6-1985 vom 1. Juli ist Terrorismus ein universell strafrechtlich verfolgbares Verbrechen, über das die spanischen Gerichte unter allen Umständen internationale Gerichtsbarkeit haben; demzufolge scheint dem Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens entsprochen worden zu sein, und es besteht kein Anlass, eine spezielle Gerichtsbarkeit bei Ratifikation des Übereinkommens zu begründen.

St. Lucia

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren gebunden.
  2. Ziffer 2
    Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Sudan: Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :,

Der Sudan erklärt hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Verbrechen in Übereinstimmung mit Situationen und Voraussetzungen, wie sie in Artikel 6, Absatz 2, festgelegt sind, begründet hat.

Erklärung betreffend Artikel 19, Absatz 2 :,

Dieser Absatz begründet keine zusätzlichen Verpflichtungen des Sudan. Er berührt und vermindert nicht die Verantwortung des Sudan, mit allen legitimen Mitteln Ordnung und Recht aufrecht zu erhalten oder diese im Land wieder herzustellen oder seine nationale Einheit oder territoriale Integrität zu verteidigen.

Dieser Absatz berührt nicht das Prinzip der Nichteinmischung in interne Angelegenheiten von Staaten, direkt oder indirekt, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Bestimmungen dargelegt ist.

Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz eins :,

Der Sudan erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz 2, nicht an Absatz eins, dieses Artikels gebunden.

Thailand:

Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Ferner hat die Regierung des Königreichs Thailand am 12. Juni 2007 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge notifiziert die Regierung des Königreichs Thailand dem Generalsekretär, welche Bereiche der Strafgerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Kapitel 2 des thailändischen Strafgesetzbuches geschaffen wurden sowie über deren Anwendungsbereich:

Abschnitt 4:

Jede Person, die eine Straftat im Königreich begeht, wird gemäß dem Gesetz bestraft.

Die Begehung einer Straftat auf einem thailändischen Schiff oder Flugzeug gilt als im Königreich begangen, ungeachtet des Ortes, an dem sich dieses thailändische Schiff oder Flugzeug befindet.

Abschnitt 5:

Wenn eine Straftat auch nur teilweise im Königreich begangen wird, oder die Folgen aus der Begehung der Tat, wie vom Täter beabsichtigt, sich im Königreich ereignen, oder aufgrund der Art der Begehung die Folgen sich im Königreich ereignen, oder es vorhersehbar wäre, dass sich die Folgen im Königreich ereignen, gilt eine solche Straftat als im Königreich begangen.

Im Fall der Vorbereitung oder des Versuchs einer Tat, die vom Gesetz als Straftat bezeichnet ist, auch wenn sie außerhalb des Königreichs begangen wird, wenn die Folgen der Begehung dieser Tat, sobald sie vollendet wurde, sich im Königreich ereignen, gilt die Vorbereitung oder der Versuch zu einer solchen Tat als im Königreich begangen.

Abschnitt 6:

Sobald eine Straftat im Königreich begangen wurde, oder aufgrund dieses Strafgesetzbuches als im Königreich begangen gilt, auch wenn die Tat des Nebentäters, eines Unterstützers oder des Anstifters der Straftat außerhalb des Königreichs begangen wird, so gilt die Straftat des Nebentäters, der Unterstützers oder des Anstifters als im Königreich begangen.

Abschnitt 7:

Jede Person, die die folgenden Straftaten außerhalb des Königreichs begangen hat, wird im Königreich bestraft, nämlich:

  1. Ziffer eins
    Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Königreichs gemäß Abschnitt 107 bis 129;
    1. Ziffer eins /, eins
      Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus gemäß Abschnitt 135/1, Abschnitt 135/2, Abschnitt 135/3 und Abschnitt 135/4;
  2. Ziffer 2
    Straftaten im Zusammenhang mit Fälschung und Veränderung gemäß Abschnitt 240 bis 249, Abschnitt 254, Abschnitt 256, Abschnitt 257 sowie Abschnitt 266 (3) und (4);
    1. Ziffer 2 b, i, s
      Sexualstraftaten gemäß Abschnitt 282 und Abschnitt 283;
  3. Ziffer 3
    Straftaten im Zusammenhang mit Raub gemäß Abschnitt 339 und Straftaten im Zusammenhang mit Bandenraub gemäß Abschnitt 340; die auf hoher See begangen werden.

Abschnitt 8:

Jede Person, die eine Straftat außerhalb des Königreichs begeht, ist im Königreich zu bestrafen, vorausgesetzt dass:

  1. Litera a
    der Täter eine thailändische Person ist, und dass die Regierung des Landes, in dem die Straftat begangen wurde oder die verletzte Person diese Bestrafung gefordert hat; oder
  2. Litera b
    der Täter Ausländer ist und die thailändische Regierung oder die verletzte Person eine thailändische Person ist und die verletzte Person diese Bestrafung gefordert hat;

und weiters vorausgesetzt, dass eine der folgenden Straftaten begangen wurde:

  1. Ziffer eins
    Straftaten im Zusammenhang mit gemäß Abschnitt 217, Abschnitt 218, Abschnitt 221 bis 223 mit Ausnahme des Falles im Zusammenhang mit dem ersten Absatz von Abschnitt 220, und Abschnitt 224, Abschnitt 226, Abschnitt 228 bis 232, Abschnitt 237, und Abschnitt 233 bis 236 nur im Fall einer Bestrafung gemäß Abschnitt 238;
  2. Ziffer 2
    Straftaten im Zusammenhang mit Dokumenten wie vorgesehen in Abschnitt 264, Abschnitt 265, Abschnitt 266 (1) und (2), Abschnitt 268 mit Ausnahme des Falles gemäß Abschnitt 267 und 269;
    1. Ziffer 2 /, eins
      Straftat im Zusammenhang mit der Elektronischen Karte wie sie in Übereinstimmung mit Abschnitt 269/1 bis Abschnitt 269/7 angeordnet wird.
  3. Ziffer 3
    Straftaten im Zusammenhang mit Sexualität gemäß Abschnitt 276, Abschnitt 280 und Abschnitt 285 nur für den Fall im Zusammenhang mit Abschnitt 276;
  4. Ziffer 4
    Straftaten gegen Leib und Leben gemäß Abschnitt 288 bis 290;
  5. Ziffer 5
    Straftaten im Zusammenhang mit Körperverletzung gemäß Abschnitt 295 bis 298;
  6. Ziffer 6
    Straftaten der Aussetzung von Kindern, kranken oder alten Menschen gemäß Abschnitt 306 bis 208;
  7. Ziffer 7
    Straftaten gegen die Freiheit gemäß Abschnitt 309, Abschnitt 310, Abschnitt 312 bis 315, Abschnitt 317 bis 320;
  8. Ziffer 8
    Straftaten des Diebstahls und der Wegnahme gemäß Abschnitte 334 bis 336;
  9. Ziffer 9
    Straftaten von Wucher, Erpressung, Raub, Bandenraub gemäß Abschnitt 337 bis 340;
  10. Ziffer 10
    Straftaten der List und des Betruges gemäß Abschnitt 341 bis 344, Abschnitt 346 und Abschnitt 347;
  11. Ziffer 11
    Straftaten der widerrechtlichen Aneignung gemäß Abschnitt 352 bis 354;
  12. Ziffer 12
    Straftaten des Erhaltens von gestohlenem Vermögen gemäß Abschnitt 357;
  13. Ziffer 13
    Straftaten der Gefährdung gemäß Abschnitt 358 bis 360.

Tunesien:

Anlässlich der Einwilligung dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge beizutreten, erklärt die Republik Tunesien, dass sie sich an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit ihrer vorherigen Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden dürfen.

Türkei:

  1. Ziffer eins
    Die Republik Türkei erklärt, dass die Artikel 9 und 12 nicht so ausgelegt werden dürfen, dass die Straftäter weder vor Gericht gestellt noch verfolgt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Türkei erklärt, dass der Begriff humanitäres Völkerrecht in Artikel 19, des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er die einschlägigen internationalen Regeln umfasst, aber die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949, denen die Türkei nicht angehört, ausschließt. Der erste Teil des zweiten Absatzes des genannten Artikels darf nicht so ausgelegt werden, dass er bewaffneten Kräften oder Truppen einen anderen Status verleiht als den Streitkräften eines Staates wie dies derzeit nach Völkerrecht verstanden und angewendet wird und so neue Verpflichtungen für die Türkei geschaffen werden.
  3. Ziffer 3
    Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Ukraine:

Die Bestimmungen von Artikel 19, Absatz 2, verhindern nicht, dass die Ukraine Jurisdiktion über die Mitglieder der Streitkräfte eines Staates ausübt, wenn ihre Handlungen illegal sind. Das Übereinkommen wird insofern angewendet, als derartige Handlungen nicht durch andere völkerrechtliche Vorschriften geregelt sind.

Ungarn:

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend das Bestehen der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle nach ungarischem Strafrecht.

Uruguay:

Notifiziert gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens, dass die Behörden Uruguays die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten ausüben, auf die in Artikel 6, Absatz 2, Bezug genommen wird. Hinsichtlich Artikel 6, Absatz 2, Litera a und b gründet sich diese Gerichtsbarkeit auf Artikel 10, des Strafgesetzbuches (Gesetz 9155 vom 4. Dezember 1933) und hinsichtlich Artikel 6, Absatz 2, Litera e, auf Artikel 4, des Luftfahrtgesetzes (Gesetzesverordnung 14305 vom 29. November 1974).

Usbekistan:

Usbekistan hat seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Verbrechen unter allen in Artikel 6, Absatz 2, festgelegten Bedingungen begründet.

Venezuela:

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Klausel in Absatz eins, dieses Artikels. Folglich, erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung zurückzugreifen und erkennt die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht an.

Ferner erklärt die Bolivarische Republik Venezuela gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, dass sie in ihrem nationalen Recht Gerichtsbarkeit über jene Straftaten begründet hat, die in den von Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens erfassten Situationen und Umständen begangen wurden.

Vereinigte Arabische Emirate:

Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten regelt, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.

Außerdem wird die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens angeführten Fällen regeln und dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren.

Vereinigte Staaten von Amerika: Vorbehalt:

  1. Litera a
    gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz eins, dieses Übereinkommens gebunden erachten; und
  2. Litera b
    die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, in jedem einzelnen Fall dem Verfahren nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens oder jedem anderen Schiedsverfahren ausdrücklich zuzustimmen.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Eingrenzung des Begriffs „bewaffneter Konflikt“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „bewaffneter Konflikt“ in Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens keine internen Unruhen, wie Aufruhren, vereinzelte und unregelmäßige Gewalttaten und andere gleichartige Taten einschließt.
  2. Ziffer 2
    Bedeutung des Begriffs „Humanitätsrecht“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „Humanitätsrecht“ in Artikel 19, dieses Übereinkommens dieselbe inhaltliche Bedeutung hat wie Kriegsrecht.
  3. Ziffer 3
    Eingrenzung der Aktivitäten von Streitkräften. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass gemäß Artikel 19 und Artikel eins, Absatz 4,, dieses Übereinkommen nicht anwendbar ist auf:
    1. A
      die Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer Dienstpflichten;
    2. B
      Personen, die die offiziellen Aktivitäten der Streitkräfte leiten oder durchführen; oder
    3. C
      Personen, die die offiziellen Aktivitäten der Streitkräfte eines Staates unterstützen, wenn die Personen der Befehlsgewalt, Aufsicht oder Verantwortung dieser Streitkräfte formell unterstellt sind.

Vereinigtes Königreich

Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 2012 auf die Insel Man und am 16. April 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Vietnam

Erklärung:

Die Sozialistische Republik Vietnam sieht sich selbst nicht an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, dieses Artikels gebunden.“

Ziffer eins Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge in Vietnam nicht selbstausführend sind. Die Sozialistische Republik Vietnam wird die Bestimmungen des Übereinkommens ordnungsgemäß mittels multilateralen und bilateralen Mechanismen, spezifischen Bestimmungen in seinen inländischen Gesetzen und Verordnungen und auf der Basis des Prinzips der Reziprozität vollziehen.

Ziffer 2 Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Artikel 9, dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für Auslieferung nehmen wird. Die Sozialistische Republik Vietnam wird Auslieferungen gemäß den Bestimmungen ihrer inländischen Gesetze und Verordnungen, auf der Basis von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Reziprozität vollziehen.

Zypern: Erklärung:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens begründet Zypern seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins,, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;

unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen;

sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;

im Hinblick darauf, daß die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, daß es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfaßt;

unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;

ferner im Hinblick darauf, daß terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen immer häufiger geworden sind;

sowie im Hinblick darauf, daß die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht angemessen behandeln;

in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;

in der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlaß zu ernster Besorgnis geben;

unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfaßt werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und daß das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, daß ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder daß die Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.1.2015 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3
Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20001542

Dokumentnummer

NOR30001677

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2001/168/P0/NOR30001677

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