Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 lit. c), nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Litera c,), nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.