Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union Art. 9

Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2000

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 9

Zusammenarbeit

  1. Absatz einsBetrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.
  2. Absatz 2Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

NOR40005966

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