Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) Art. 5

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2000

Typ

Vertrag - ICMPD

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

31.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

  1. Absatz einsDas Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
    1. Litera a
      wenn das Zentrum in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
    2. Litera b
      wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
    3. Litera c
      wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
  3. Absatz 3Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011592

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