Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) Art. 10

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2000

Typ

Vertrag - ICMPD

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

31.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

  1. Absatz einsDas Zentrum und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
  2. Absatz 2Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Zentrum insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
  4. Absatz 4Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Zentrum ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Zentrum für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
  5. Absatz 5Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können vom Zentrum innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
  6. Absatz 6Das Zentrum ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Schlagworte

Leasingkosten, Beurkundungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011597

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