Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen § 0

Kurztitel

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.09.1967

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICH, ITALIEN, LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN
StF: BGBl. III Nr. 98/1999 (NR: GP XX RV 990 AB 1093 S. 112. BR: AB 5658 S. 639.)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Vertragsparteien

*Belgien III 98/1999 *Dänemark III 98/1999 *Deutschland III 98/1999 *Frankreich III 98/1999 *Griechenland III 98/1999 *Irland III 98/1999 *Italien III 98/1999 *Luxemburg III 98/1999 *Niederlande III 98/1999 *Portugal III 98/1999 *Spanien III 98/1999 *Vereinigtes Königreich III 98/1999

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Erklärung der Republik Österreich

zu Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Die Republik Österreich geht davon aus, daß durch dieses Übereinkommen die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Mai 1998 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik hinterlegt. Laut Mitteilung des Ministeriums sind das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 24, Absatz 3 und das Protokoll für Österreich mit 1. August 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihnen beigetreten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ihren wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen ebenso wie den berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft schaden und den Zielen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften abträglich sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der in diesen Verträgen vorgesehenen zolltariflichen Vorschriften wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle sicherzustellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erfolgreicher gestaltet werden,

IN DEM BESTREBEN, durch eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die Entwicklung und das Funktionieren der Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern -

SIND wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Zusatzprotokoll = Anlage 1
Protokoll über den Beitritt Griechenlands = Anlage 2

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10005166

Dokumentnummer

NOR11005245

Alte Dokumentnummer

N3199959606L

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