DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ihren wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen ebenso wie den berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft schaden und den Zielen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften abträglich sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der in diesen Verträgen vorgesehenen zolltariflichen Vorschriften wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle sicherzustellen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erfolgreicher gestaltet werden,
IN DEM BESTREBEN, durch eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die Entwicklung und das Funktionieren der Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern -
SIND wie folgt übereingekommen: